Ihr Standort: VereinSatzung

S A T Z U N G

der Turn- und Sportfreunde Hornau/Ts. e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der am 14.04.1946 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportfreunde Hornau eingetragener Verein.

Der Verein hat seinen Sitz in Kelkheim-Hornau.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgaben

1) Der Verein Turn- und Sportfreunde Hornau e. V. dient, auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit, unmittelbar und ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen. Er will insbesondere seine Mitglieder

a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unter Ausschluß von parteipolitischen,

konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten, körperlich und sittlich kräftigen; b) durch die Pflege der Kamaradschaft und Freundschaft miteinander verbinden; c) Über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports, auf breitester, volkstümlicher Grundlage, zu

einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranbilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig-sittliche Erziehung zuteil werden.

2) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

1) Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder, c) Jugendmitglieder

2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen über 18 Jahre werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

4) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

§ 5

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, daß keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen. Bei der Aufnahme ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1) durch Tod;

2) durch schriftliche Kündigung zum Ende des jeweiligen Jahres. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie spätestens bis zum 15. November beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.Der Beitrag ist in jedem Fall bis zum Jahresende zu entrichten;

3) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied: a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

4) durch Ausschluß (siehe § 10, Ziffer 2).

§ 7

Mitgliedschaftsrecht

1) Ordentliche- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausüben ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 21. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

2) Jugendmitglieder (Schüler bis zu 14 Jahren und Jugendliche bis zu 18 Jahren) besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters, Trainers, oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

5) Die Mitgliedschftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1) Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, 2) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinangelegenheiten, den An-

ordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten, 3) die Beiträge pünktlich zu zahlen, 4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, 5) auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 9

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrags werden von der Ordentlichen Versammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

§ 10

Strafen

1) Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt

werden:

c) Warnung,

d) Verweis,

e) Geldbuße

f) Sperre.

2) Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar g) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung h) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen, i) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und j) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins. Für den Ausschluß ist eine Mehrheit von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) Der Vorstand (§ 12)

2) Der Ältestenrat (§ 13)

3) Die Mitgliederversammlung (§ 14)

§ 12

Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) den stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer und seinem Stellvertreter d) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter e) vier gleichberechtigten Beisitzern f) den Leitern der einzelnen Abteilungen.

2) Die Vorstandsmitglieder zu a) -d) bilden den geschäftsführenden Vorstand, die Mitglieder von a) - f) den Hauptvorstand, letzterer in den folgenden Bestimmung als Vorstand bezeichnet.

3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten, ohne daß die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht.

4) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grund nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.

6) Der Vorstand soll monatlich einmal zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe das Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden.

7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

8) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vergl. § 16).

§ 13

Ältestenrat

1) Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.

2) Mitglieder des Ältestenrates könne nur sein: a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind, b) Ehrenmitglieder.

3) Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.

4) Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen: a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden; b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegenMitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung übersteigen. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Fällen vor einer Beschlußfassung zu hören. Dem Ältestenrat steht in diesen Fällen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

5) Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.

6) Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.

§ 14

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen- und Ehrenmitgliedern. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll spätestens im März des Jahres einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin im Amtsblatt des Magistrates der Stadt Kelkheim und im Schaukasten erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muß:

a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter, b) Bericht der Kassenprüfer, c) Beschlußfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen zurückliegenden Ge-

schäftsjahre, d) Entlastung des Vorstandes; e) Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §12, Ziffer 4, Neuwahlen des Ältestenrates und der

Kassenprüfer, Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abt.-Leiter (§ 17, Ziffer 1),

f) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sein müssen.

3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung, wenn nur 1 Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihrErgebnis bekanntzugeben.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.

§ 15

Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen können in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16

Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuß auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 17

Sportabteilung

1) Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefaßt. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alle 2 Jahre von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muß, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

2) Neue Abteilungen können nur mit Genehmigung des Vorstandes oder auf Beschluß der Generalversammlung gebildet werden. Die Auflösung einer bestehenden Abteilung ist nur durch Beschluß der Generalversammlung möglich.

Das Eingehen von Verbindlichkeiten sowie das Abhalten von Veranstaltungen durch eine Abteilung ist nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig.Über die von Abteilungen vereinnahmten und ausgegebenen Beiträge ist für jedes Geschäftsjahr gegenüber dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung gegenüber dem Vorstand hat spätestens 4 Wochen vor Einladung zur Generalversammlung zu erfolgen.

§ 18

Ehrungen

1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluß ist eine Vier-fünftel-Mehrheit einer ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

2) Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluß ist eine Zwei-drittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann durch Beschluß (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

3) Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

4) Vom Beitrag können befreit werden auf Antrag: Rentner, Wehrpflichtige und Erwerbslose.

§ 19

Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit Drei-viertel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entpsrechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung Kelkheim, die es nur für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen verwenden darf.

In dieser geänderten Form Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am:

30.03.1979

Unterschriften des vertretungsberechtigten Vorstandes:

Satzung als
PDF-Datei

Sie benötigen den

Copyright 2004 - 2009 ⋅ Alle Rechte vorbehalten